Zur Arzthaftung für Infektion nach Injektion

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.11.2013 – 26 U 107/11

Infektion nach Injektion – Orthopäde haftet für unzureichende Kontrolle einer aufgetretenen Infektion

Einem Orthopäden kann ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen sein, wenn er einen Patienten, bei dem infolge einer Injektion im Bereich der Fußsohle eine Infektion auftritt, nicht zur täglichen Kontrolle einbestellt. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12.11.2013 unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidungdes Landgerichts Detmold entschieden.

Mitte Juni 2008 suchte die seinerzeit 66 Jahre alte Klägerin aus Lemgo den beklagten Orthopäden aus Lage zur Behandlung von Beschwerden im Bereich ihrer rechten Ferse auf. Der Beklagte injizierte im Bereich der Fußsohle ein Medikament zur Behandlung einer Sehnenentzündung. Zur Behandlung einer in der Folge aufgetretenen Infektion verordnete der Beklagte der Klägerin Antibiotika. Auf Veranlassung ihres Hausarztes wurde die Klägerin sodann Ende Juni 2008 in eine Klinik eingewiesen, in der ihre infizierte Wunde operativ behandelt wurde. Zum Zwecke weiterer operativer Wundrevisionen musste sich
die Klägerin bis zum September 2008 wiederholt stationär behandeln lassen. Mit der Begründung, sie sei vom Beklagten unzureichend aufgeklärt, fehlerhaft behandelt worden und leide jetzt unter einem Dauerschaden, weil sie nur noch kurze Strecken schmerzfrei gehen könne, hat die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro.
Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Klage stattgegeben. Ungeachtet dessen, dass der Beklagte die Klägerin über die Risiken einer Infektion nicht hinreichend aufgeklärt habe, hafte er, weil er die Klägerin fehlerhaft behandelt habe.

Die Injektion als solche habe er allerdings nicht behandlungsfehlerhaft vorgenommen. Der Beklagte habe sie nicht zu tief gesetzt und auch nicht gegen hygienische Standards verstoßen. Behandlungsfehlerhaft sei aber, dass der Beklagte die aufgetretene Infektion nicht hinreichend kontrolliert habe. Nach den Angaben des vom Senat vernommenen medizinischen Sachverständigen habe der
Beklagte nach dem Auftreten von Entzündungsanzeichen tägliche Kontrollen durchführen und die Klägerin insoweit anleiten müssen. Dies sei unterblieben. Vielmehr habe der Beklagte die Klägerin zu einer weiteren Kontrolle erst nach 5 Tagen aufgefordert. Das Unterlassen der hinreichenden Kontrolle stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Deswegen gehe es zu Lasten des Beklagten, dass der Senat nicht sicher feststellen könne, ob die unterlassenen Kontrollen zu einer Befundverschlechterung geführt und ob tägliche Kontrollen die Heilungschancen
verbessert hätten.

Infolge der fehlerhaften Behandlung leide die Klägerin unter Bewegungseinschränkungen beim rechten Fuß und einer druckempfindlichen
Narbe. Angesichts dieser Dauerfolgen, der eingetretenen Komplikationen und des langwierigen Verlaufs mit mehrfachen Revisionsoperationen sei das ausgeurteilte Schmerzensgeld gerechtfertigt.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 28.01.2014

Dieser Beitrag wurde unter Arztrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.